OLG München zum Double-Opt-In bei Newsletter-Bestellung: Bestätigungs-E-Mail kann schon SPAM sein
Mittlerweile verwenden viele Unternehmen für die Bestellung ihres Newsletters das sog. Double-Opt-In-Verfahren. Dabei wird dem Interessenten, der sich auf der Website eines Unternehmens für einen Newsletter-Dienst eingetragen hat, zunächst eine Bestätigungsmail geschickt, in der er auf einen Link klicken muss, um sein Newsletter-Abonnement zu bestätigen. Das Double-Opt-In-Verfahren dient dazu, die eingegebene E-Mail-Adresse zu verifizieren und sicherzustellen, dass derjenige, der eine Mail-Adresse in ein Newsletter-Abo-Feld eingetragen hat, auch tatsächlich derjenige ist, der auf das entsprechende E-Mail-Konto Zugriff hat.
Aktuelles Urteil des OLG München vom 27.9.2012
Das OLG München hat jetzt in seinem Urteil vom 27.09.2012 (Az. 29 U 1682/12) schon das Zusenden einer solchen Bestätigungsmail als unzulässigen SPAM eingestuft und damit die Abmahnung eines Newsletter-Versenders bestätigt. Dabei hat das OLG München klargestellt, dass auch die Bestätigungs-E-Mail als absatzfördernd anzusehen ist und damit unter das Verbot einer ohne ausdrückliche Einwilligung versandten Werbe-E-Mail i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG fällt, selbst wenn darin noch keine Werbebotschaft enthalten ist.
Im konkreten Fall konnte der Newsletter-Versender keine Protokollierung dahingehend nachweisen, dass die E-Mail-Adresse des Empfängers überhaupt für das Newsletter-Abo eingetragen worden war. Dies ist für eine rechtskonforme elektronische Einwilligung aber zwingend erforderlich: Die Einwilligung in den Erhalt eines E-Mail-Newsletters wird nicht erst durch den Klick auf den Link in der Bestätigungs-Mail erklärt, sondern schon vorher durch Eingabe der E-Mail-Adresse in das dafür vorgesehene Feld. Daher muss auch dieser Vorgang bereits protokolliert werden.
Was bedeutet dies für Unternehmen?
Die Entscheidung macht noch einmal deutlich, wie wichtig es ist, ...
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Fachanwalt für Arbeitsrecht Loschelder Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Loschelder Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft in Köln. Er ist in der Beratung von Groß- und mittelständischen Unternehmen in sämtlichen Fragen des kollektiven und individuellen Arbeitsrechts tätig. Schwerpunkte seiner Beratungspraxis sind das Betriebsverfassungsrecht, die Beratung von Unternehmen zu alternativen Beschäftigungsformen wie Leiharbeit und die Beratung zum arbeitsrechtlichen Schutz des Unternehmens-know-how, insbesondere durch Wettbewerbsverbote. Dr. Martin Brock ist Autor zahlreicher arbeitsrechtlicher Veröffentlichungen; er ist regelmäßig Dozent in Management-Seminaren und in der Fachanwaltsausbildung. Termine 25. September 2012 in Köln 06. November 2012 in München 04. Dezember 2012 in Frankfurt/M. |
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Personalleiter/HR Manager Rexam Beverage Can Recklinghausen GmbH ist seit 2007 als Personalleiter und Regional HR Manager bei der Rexam Beverage Can Recklinghausen GmbH für mehrere Standorte der Getränkedosenproduktion zuständig. Zuvor war er HR-Manager in der Europazentrale der Elektronik- und Sicherheitssparte des Automobilzulieferers DELPHI in Wuppertal. Vorausgehend sammelte er Erfahrungen als HR-Manager im Telekommunikationsbereich bei der LambdaNet Communications in Hannover. Darüber hinaus ist Dino Schmidt als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Herne tätig. Termin 30. - 31. Oktober 2012 in Frankfurt/M. 27. - 28. November 2012 in München 30. - 31. Januar 2013 in Düsseldorf |
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