OLG München zum Double-Opt-In bei Newsletter-Bestellung: Bestätigungs-E-Mail kann schon SPAM sein
Mittlerweile verwenden viele Unternehmen für die Bestellung ihres Newsletters das sog. Double-Opt-In-Verfahren. Dabei wird dem Interessenten, der sich auf der Website eines Unternehmens für einen Newsletter-Dienst eingetragen hat, zunächst eine Bestätigungsmail geschickt, in der er auf einen Link klicken muss, um sein Newsletter-Abonnement zu bestätigen. Das Double-Opt-In-Verfahren dient dazu, die eingegebene E-Mail-Adresse zu verifizieren und sicherzustellen, dass derjenige, der eine Mail-Adresse in ein Newsletter-Abo-Feld eingetragen hat, auch tatsächlich derjenige ist, der auf das entsprechende E-Mail-Konto Zugriff hat.
Aktuelles Urteil des OLG München vom 27.9.2012
Das OLG München hat jetzt in seinem Urteil vom 27.09.2012 (Az. 29 U 1682/12) schon das Zusenden einer solchen Bestätigungsmail als unzulässigen SPAM eingestuft und damit die Abmahnung eines Newsletter-Versenders bestätigt. Dabei hat das OLG München klargestellt, dass auch die Bestätigungs-E-Mail als absatzfördernd anzusehen ist und damit unter das Verbot einer ohne ausdrückliche Einwilligung versandten Werbe-E-Mail i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG fällt, selbst wenn darin noch keine Werbebotschaft enthalten ist.
Im konkreten Fall konnte der Newsletter-Versender keine Protokollierung dahingehend nachweisen, dass die E-Mail-Adresse des Empfängers überhaupt für das Newsletter-Abo eingetragen worden war. Dies ist für eine rechtskonforme elektronische Einwilligung aber zwingend erforderlich: Die Einwilligung in den Erhalt eines E-Mail-Newsletters wird nicht erst durch den Klick auf den Link in der Bestätigungs-Mail erklärt, sondern schon vorher durch Eingabe der E-Mail-Adresse in das dafür vorgesehene Feld. Daher muss auch dieser Vorgang bereits protokolliert werden.
Was bedeutet dies für Unternehmen?
Die Entscheidung macht noch einmal deutlich, wie wichtig es ist, ...